Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung § 107

Eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 kann vom Gericht angeordnet werden, wenn es den Eltern nicht gelingt, Regelungen zu treffen und einzuhalten, die im besten Interesse des Kindes sind. Sie unterstützt Eltern dabei, den Blick auf die Bedürfnisse und Nöte ihrer Kinder zu richten.

Ziel ist die Entlastung und Unterstützung der Kinder und somit die Sicherung des Kindeswohls.

Indikation

-Bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen

-Bei gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation und mangelnder Kooperation

-Bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse

-Im Falle hocheskalierter Konflikte zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)

-Im Zusammenhang mit Obsorge und Entziehung, nach Intervention des Kinderund Jugendhilfeträgers

-Wenn Anlass zur Sorge im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils besteht

-Bei länderübergreifenden Scheidungs- oder Trennungsprozessen

Beratungsschwerpunkte:

-Lebenssituation des Kindes

-Kindern helfen, die Trennung zu verarbeiten

-Verhaltens- und Reaktionsweisen der Kinder verstehen

-Bedürfnisse und Nöte der Kinder sehen

-Neue Formen der elterlichen Kooperation: Entwicklung einer Perspektive: „Elternschaft NEU“

-Anliegen der Eltern

-Entwicklung gemeinsamer Beratungsthemen- bzw. Ziele

Setting :

-Empfohlenes Stundenausmaß: 10 Einheiten

-Gemeinsame Beratungsstunden beider Elternteile (Einzelstunden sind bei Bedarf möglich)

-Kinder nehmen nicht an der Beratung teil

Kosten:

125 Euro pro Einheit für die Paarberatung 

Unsere ElternberaterInnen nach §107

Mag. David Löscher

Psychologischer Berater
Eingetragener Mediator (geförderte Familienmediation)
Sozialpädagoge
Experte der WKO für Stressmanagement und Burnoutprävention
Coach
Supervisor und Organisationsberater

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Mag. Barbara Lagger

Psychotherapeutin in Existenzanalyse & Logotherapie
Erziehungs- und Bildungswissenschaftlerin
Elternberaterin nach §95 AußStrG
Familien-, Eltern- oder Erziehungsberaterin nach § 107 AußStrG

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